Steuer kompakt
Wofür Steuern ans Finanzamt zahlen?
Der Staat sorgt für ein funktionierendes Gemeinwesen. Hierbei müssen z. B. Sozialleistungen, Polizei und Feuerwehr, Kultur und Straßen finanziert werden oder essentielle Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen, Universitäten und Gerichte. Steuergelder bilden die Grundlage, dass diese staatlichen Aufgaben erfüllt werden können. Das Finanzamt stellt somit das Steueraufkommen sicher.
Was macht ein Finanzamt?
Das Finanzamt überprüft Steuererklärungen, setzt Steuern in Steuerbescheiden fest und achtet darauf, dass die Steuern tatsächlich gezahlt werden. Das Finanzamt stellt somit das staatliche Einkommen sicher. Insbesondere gewährleisten die Finanzämter einen gerechten und fairen Steuervollzug.
Steuererklärung: Wer in Deutschland Einkünfte erzielt, ist fast immer in Deutschland steuerpflichtig. Diese Einkünfte müssen Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt jährlich durch Steuererklärungen offenlegen.
Steuerbescheid: Das Finanzamt als staatliche Behörde überprüft die Steuererklärungen. Wie viel Steuern zu zahlen sind, zum Beispiel Einkommensteuer, setzt das Finanzamt mit Steuerbescheiden fest.
Kasse: Jeder Steuerpflichtige muss die Steuern, die im Bescheid festgesetzt wurden, bezahlen. Das Finanzamt ist auch „staatliche Kasse“ und überwacht die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Zahlungen.
Was ist der Unterschied zwischen Identifikationsnummer und der Steuernummer?
Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) dient dazu, jeden Menschen eindeutig zu identifizieren. Sie ist dauerhaft gültig. Wenn die IdNr erteilt wurde, wird sie auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, auf Steuerbescheiden und auf Schreiben des Finanzamts angegeben.
Jede bei den Meldebehörden gemeldete natürliche Person erhält vom Bundeszentralamt für Steuern ihre persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), nachdem sie dort erstmalig erfasst wurde (z. B. nach ihrer Geburt oder erstmaligem Zuzug ins Inland). Die IdNr besteht aus elf Ziffern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen diese IdNr ihrem Arbeitgeber nennen.
Die IdNr ist jedoch nicht zu verwechseln mit der Steuernummer: Die Steuernummer vergibt das Finanzamt mit dem ersten Steuerbescheid.
Steuernummer: Wer erstmals seine Einkommensteuererklärung ausfüllt, lässt das Feld für die Steuernummer des Finanzamts frei. Das Finanzamt vergibt dann die Steuernummer und teilt sie im Steuerbescheid mit. Diese Steuernummer gibt man bei der Kommunikation mit dem Finanzamt dann künftig immer an. Die Steuernummer kann wechseln, zum Beispiel, wenn man umzieht und ein anderes Finanzamt zuständig wird.
Wie trete ich am besten mit meinem Finanzamt in Kontakt?
Zuständigkeit: Welches Finanzamt zuständig ist, ist geografisch festgelegt. Das richtet sich nach dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Finanzamtsbezirk.
Ihr Finanzamt können Sie auf folgenden Wegen erreichen, eine Übersicht bietet: www.finanzamt.bayern
Nutzen Sie unser ELSTER-Portal (www.elster.de) und erledigen Sie alle Steuerangelegenheiten ganz bequem, voll digital und sicher! Mit ELSTER lassen sich Steuererklärungen online erstellen und absenden, ebenso Anträge und Nachrichten an das Finanzamt. Auch Bescheide und Schreiben können Sie bereits elektronisch erhalten. ELSTER ist kostenlos und bietet noch viele Services mehr; Papier oder weitere Software sind nicht nötig. ELSTER ist die Abkürzung für die Elektronische Steuererklärung.
Anmeldung im ELSTER-Portal: Für die erste Registrierung bei ELSTER wird insbesondere eine IdNr (s. o.) oder Steuernummer sowie eine E-Mailadresse benötigt. Die Registrierung ist online unter https://www.elster.de/eportal/registrierung möglich.
Weitere Kommunikationsmöglichkeiten: Man kann mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Servicezentrum des Finanzamts einen Gesprächstermin vereinbaren, man kann ihnen schreiben (zum Beispiel digital über das ELSTER-Portal) oder man kann im Finanzamt anrufen. Das Finanzamt unterstützt alle Bürgerinnen und Bürger gerne bei Fragen rund um ihre Steuererklärung, jedoch darf es nicht steuerlich beraten. Bei konkreten steuerrechtlichen Themen lohnt sich ggf. der Gang zum Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfevereinen.
Gut zu wissen!
Lohnsteuerabzug vom Bruttogehalt bei Arbeitnehmern: Arbeitnehmer müssen sich beim Finanzamt grundsätzlich noch nicht anmelden, wenn sie zu arbeiten beginnen. Der Arbeitgeber behält die sogenannte Lohnsteuer vom Gehalt ein und überweist diese direkt an das Finanzamt als Vorauszahlung. Erst danach darf er das Nettogehalt an den Arbeitnehmer auszahlen.
Erklärungspflicht prüfen: Muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Selbständige und Gewerbetreibende müssen jährlich Steuererklärungen abgeben. Arbeitnehmer übersehen die Abgabepflicht gemäß § 46 Einkommensteuergesetz manchmal, z. B. bei dem Bezug von Arbeitslohn bei mehreren Arbeitgebern.
Oftmals lohnt sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung: bei höheren Ausgaben sind auch Steuererstattungen von vorausbezahlter (Lohn-)Steuer möglich. Kosten im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit, Vorsorgeaufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen können zur Minderung der vorausgezahlten Lohnsteuer führen. Zu diesen Steuererstattungen gelangt der Arbeitnehmer nur, indem er freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgibt.
Abgabe der Steuererklärung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben derzeit die Wahl, ihre Steuererklärung elektronisch oder auch auf den Papiervordrucken zu machen. Die digitale Einkommensteuererklärung, zum Beispiel über das ELSTER-Portal bietet jedoch viele Vorteile, insbesondere werden bereits vorhandene Daten übernommen. Unternehmer müssen ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Fristen beachten: Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärungrechtzeitig ab. Die diesjährige Abgabefrist endet am 31. Juli 2026. Diese Frist gilt für alle, die eine Steuererklärung abgeben müssen und diese allein erstellen, also ohne einen Steuerberater. Näher zu den Erklärungsfristen:
https://www.lfst.bayern.de/aktuelles/termine-und-fristen
Mit einer pünktlichen Abgabe vermeiden Sie z. B. Verspätungszuschläge. Begleichen Sie festgesetzte Steuern ebenso rechtzeitig, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden.
Auf Vollständigkeit achten: Unvollständige Steuererklärungen verzögern die Bearbeitung. Sie können dazu führen, dass die Steuer falsch ermittelt wird. Das Finanzamt benötigt alle Informationen für eine zutreffende Besteuerung. Wenn Informationen nicht in die Formularfelder passen, müssen die Angaben gesondert an das Finanzamt mitgeteilt werden. Fragen, die das Finanzamt im Besteuerungsverfahren stellt, müssen vom Steuerpflichtigen beantwortet werden. Fehler in der Steuererklärung können zu einer strafbaren Steuerhinterziehung führen, wenn dadurch eine zu niedrige Steuer festgesetzt wird.
Belege aufbewahren: Belege für Einnahmen und Ausgaben müssen grundsätzlich nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt kann diese Belege bei einer Überprüfung jedoch anfordern. Wenn das Finanzamt Belege anfordert, übersenden Sie diese bitte elektronisch über ELSTER. Sollten im Ausnahmefall noch Papierbelege zu übersenden sein, bitte nur Kopien übersenden (keine Originale). Grundsätzlich sollten Belege bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (1 Monat) aufbewahrt werden. Alternativ können Belege zur Einkommensteuererklärung bereits beim Erstellen über das ELSTER-Portal beim zutreffenden Eingabefeld verknüpft werden. Damit können sich die Rückfragen vom Finanzamt erübrigen.
Bescheide frühzeitig prüfen: Achten Sie auf die Einspruchsfrist, falls Sie das Finanzamt um Überprüfung bitten möchten. Mögliche Fehler des Finanzamts müssen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist schriftlich beanstandet werden. Die Frist für einen solchen Einspruch beträgt einen Monat, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde.
Erwägen Sie dabei zusätzlich zum Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Manche Steuerpflichtige wissen nicht, dass sie die Steuer auch dann bezahlen müssen, wenn sie einen Einspruch einlegen. Nur ein zusätzlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der vom Finanzamt bewilligt wird, entbindet vorläufig von der Zahlungspflicht. Wenn das Finanzamt allerdings nach gewährter Aussetzung der Vollziehung dem Einspruch nicht oder nicht vollständig entspricht, muss das Finanzamt insoweit Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % festsetzen.
Korrekte Rechnungen stellen: Als Gewerbetreibender oder selbstständig Tätiger sollten Sie bei Rechnungen, die Sie stellen, auf die nötigen Angaben achten. Hierzu häufig gestellte Fragen unter „Wissenswertes zur Umsatzsteuer“: https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/steuerarten/umsatzsteuer
Weiterführende, besondere steuerlichen Informationen zu einzelnen Themen finden Sie unter anderem hier:
Studenten & Schüler:
Minijobber
Existenzgründer& Unternehmensgründer (insbesondere Anmeldung beim Finanzamt und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung):
Umsatzsteuer (beim Finanzamt digital anzumelden):
